Gebietsheimische Gehölze Übergangsregelung endet am 1. März
Am 1. März endet die zehnjährige Übergangsfrist zur Anwendung von § 40.1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser regelt das Ausbringen von Pflanzen und Tieren in der freien Natur und hat das Ziel, die innerartliche Vielfalt der heimischen Arten zu erhalten. Er gibt vor, dass ausschließlich...


















