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Erstes Modernisierungsgesetz Bayern

Stellungnahme des bdla Bayern

In einer Stellungnahme an die Bayerische Staatskanzlei kritisiert der bdla Bayern am 22. Juli 2024 vorgesehene Änderungen in der Bayerischen Bauordnung sowie die Streichung des Freiflächengestaltungesplans, da die geplanten Maßnahmen einer stärkeren Flächenversiegelung Vorschub leisten könnten und den Gestaltungsrahmen der Kommunen für Zukunftsaufgaben stark einschränkt. 

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Die Stellungnahme bezieht sich sowohl auf vorgesehene einzelne Änderungen in der Bayerischen Bauordnung (§§ 12 und 13), speziell zur geplanten Streichung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 als auch im allgemeinen Teil auf den gesamten Themenkomplex Entbürokratisierung, qualifizierte Freiflächengestaltung, die Bündelungsfunktion des Freiflächengestaltungsplanes, umwelt-, wasser- und naturschutzrechtliche Aspekte wie bspw. Regenwassermanagement, Klimaanpassungs- und Artenschutzmaßnahmen, Verdichtung, Flächenknappheit, Aufenthalts- und Lebensqualität. 

Fachliche Stellungnahme zur geplanten Streichung des Art. 81, Abs. 1 Nr. 5 Freiflächengestaltungsplan

Der bdla Bayern rät dringend davon ab, den Kommunen die Möglichkeit zu entziehen, kommunale Freiflächen- und Grüngestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO als örtliche Bauvorschriften zu erlassen, bzw. die bestehenden Satzungen außer Kraft zu setzen.

Bislang wird in Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 den Gemeinden ermächtigt, durch Satzung die Gestaltung und Bepflanzung unbebauter Flächen der bebauten Grundstücke über das grundsätzliche Ziel der größtmöglichen Vermeidung von Versiegelung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBO hinaus, zu regeln und Prinzipien und Eckpunkte qualifizierter Freiflächengestaltung für Bauvorhaben bestimmter Größenordnungen (Mehrfamilienhäuser, Geschosswohnungsbau, gewerbliche Nutzungen) festzulegen. Die Landeshauptstadt München praktiziert dies seit über 25 Jahren beispielhaft und mit Erfolg.

Den Gemeinden, die Rechtsgrundlage und diesbezügliche Steuerungsmöglichkeiten einer Freiflächengestaltungssatzung zu verweigern, konterkariert jegliche Bemühungen, diesen Anforderungen an Freiflächengestaltung, Grünordnung und Umweltfragen gerecht zu werden. Allein im öffentlichen Raum oder durch Freiwilligkeit lassen sich die anstehenden Aufgaben nicht bewältigen

 

Im Folgenden noch einige Auszüge zu geplanten Änderungen der Bayerischen Bauordnung § 12 und § 13. Die ausführliche Stellungnahme ist als PDF in diesem Beitrag angehängt: 

§ 12, Nr. 9 a) ee) Schwimmbecken

Zukünftig sollen auch große private Schwimmbecken verfahrensfrei erlaubt sein, der bdla Bayern sieht hier die Gefahr einer zunehmenden Versiegelung und eines gesteigerten Wasserverbrauchs: 

Der bdla Bayern in seiner Stellungnahme (Bezug zu Art. 57, Abs. 1 Nr. 10 a BayBo, betr. Verfahrensfreiheit): 

  • Die hier vorgesehene Streichung der Wörter „mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“ sollte nicht vorgenommen werden. 
    Begründung: Ein Schwimmbecken hat bei 2 m Wassertiefe und 100 m³ Inhalt 50 m² Fläche bzw. ca. 5 x 10 m. Wenn der Passus entfällt, sind künftig auch deutlich größere Becken mit z. B. 8 x 20 m (= 160 m²) verfahrensfrei. Dadurch wird, sofern Bebauungspläne nichts anderes regeln, einer erheblichen Mehr-Versiegelung Vorschub geleistet. Zusätzlich erscheint der Bau großer Schwimmbecken angesichts häufigerer und längerer Dürren hinsichtlich des Wasserverbrauchs, aber auch der Energiekosten bei Heizung etc. nicht zielführend. An auch nur leicht geneigten Standorten mit z.B. 10 % Gefälle ist der Eingriff in die Topografie bei größeren Becken deutlich größer. Es spricht somit alles gegen große (Privat-)Schwimmbecken, sodass die Streichung nicht nachvollzogen werden kann.

§ 12, Nr. 9 a) ii) aaa) Eingriffsregelung

Der Verzicht auf die Eingriffsregelung führt nach Ansicht des bdla Bayern zu verstärktem Flächenverbrauch und einer "Verramschung" der Landschaft. 

Der bdla Bayern in seiner Stellungnahme (Bezug zu Art. 57, Abs. 1 Nr. 15 b, BayBO): 

  • Streichung der Wörter „mit einer Fläche bis zu 300 m²“sollte (ebenfalls) entfallen. Begründung: erheblicher Vorschub für den Flächenverbrauch, ein Landwirt kann dann z.B. verfahrensfrei auch Flächen als Lagerplatz aufkiesen oder gar versiegeln und unterliegt dann, weil verfahrensfrei, nicht der Eingriffsregelung. Nach drei oder fünf Jahren kann dann auf der Fläche ein Gebäude errichtet werden – dieses ist dann zwar genehmigungspflichtig, allerdings kann die Behörde aufgrund des Ausgangszustand Kies / Asphalt nicht einmal mehr dafür eine Kompensation fordern. Einer Verramschung der Landschaft, auch in empfindlicheren Gebieten, wird damit Tür und Tor geöffnet. Damit dürfen alle Flächen im Innenbereich genehmigungsfrei durch Stellplätze und Lagerflächen versiegelt werden. Dies verstärkt die Überflutungsneigung, lässt Hitzeinseln entstehen – auch in kleinen Ortslagen – etc. 

§ 13, Nr. 2, Aufhebung der Stellplatzpflicht auf privaten Grundstücken

Der bdla Bayern in seiner Stellungnahme: 

  • Von der Aufhebung der generellen, gesetzlichen Stellplatzpflicht wird unbedingt abgeraten. Eine Aufhebung kann allenfalls, per Gemeindesatzung, quartiers- oder stadtteilbezogen sinnvoll sein, wo für neue Mobilitätskonzepte, z. B. Sharingsysteme und/oder für einen sehr leistungsfähigen ÖPNV etc, gesorgt ist, sodass die entsprechenden Haushalte auf eigene Pkw verzichten können. In allen anderen Fällen besteht die Gefahr, dass dann der Straßenraum verstärkt für „preisgünstigen“ Parkraum genutzt und damit der Öffentlichkeit entzogen wird. Mit der Aufhebung des 13 Nr. 2 wäre die Kommune und damit der Steuerzahler gefordert, diese Stellplätze im öffentlichen Raum zu schaffen, da der Grundstückseigentümer ja nicht verpflichtet wäre, diese auf seinem Grundstück zu realisieren. Dies ist nicht nachvollziehbar, muss es doch inzwischen vielmehr darum gehen, die öffentlichen Verkehrsflächen
    a) gerechter unter den Verkehrsarten aufzuteilen und
    b) Flächen im öffentlichen Raum zugunsten von Klima-, Schwamm- und Biodiversitätsfunktionen zu entsiegeln

 

 

 

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