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Ankündigung

Gelbdruck der überarbeiteten FLL-Richtlinien für Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün fertig gestellt

Schutz- und Gestaltungsgrün ist ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt des Menschen, das für Wohlbefinden und Lebensqualität unverzichtbar ist. Dieser Wohlfahrtsgedanke begründet die Anlage und Pflege von Grünflächen in Städten, die z.B. in räumlichem Zusammenhang mit Wohn- und Geschäftsbereichen besonders geschätzt werden. Grünflächen sind sowohl bei der Anlage als auch der Pflege bauliche Leistungen, die Geld kosten. Deshalb besitzt Schutz- und Gestaltungsgrün außer dem ideellen Wert auch einen Geldwert. Dieser muss in zahlreichen Situationen konkret festgestellt werden.
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FLL
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Grundlage hierfür liefern die ‚Richtlinien für die Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün‘, welche für die Wertermittlung von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Bodendeckern, Kletterpflanzen, Stauden, Gräsern, Landschaftsrasen in Garten-, Park- und sonstigen Grünanlagen im Innen- und Außenbereich Schadensersatz, Enteignungsentschädigung und bei analogen Anwendungen (z. B. sonstige Verkehrswertermittlungen) gelten.

Nachdem die Ausgabe 2002 vor einigen Jahren von der FLL zurückgezogen wurde, da insbesondere die Richtwerte und Beispielberechnungen nicht mehr aktuell waren, konnte der zuständige Regelwerksausschuss (RWA) nun eine Aktualisierung vorlegen.

Die FLL informiert hiermit die betroffenen Fachkreise sowie die Fachpresse über den Gelbdruck, der ab Mai vorliegt. Im Rahmen des offiziellen Einspruchsverfahrens vom 15. Mai bis 15. August 2020 können Interessierte den Gelbdruck für eine Schutzgebühr von 10,00 EUR bei der FLL anfordern und Einsprüche geltend machen. Die Einsprüche sind als solche kenntlich zu machen, möglichst nachvollziehbar formuliert und nach Möglichkeit per E-Mail an die FLL-Geschäftsstelle zu schicken. Als Arbeitsgrundlage zur Zusammenstellung der Einsprüche/Hinweise findet sich ein entsprechendes Formblatt auf der FLL-Homepage, das für alle Interessenten während der Einspruchsphase zum Download bereitsteht.

Nach dem öffentlichen Einspruchsverfahren wird der zuständige Regelwerksausschuss in einer gesonderten Sitzung alle eingegangenen Stellungnahmen beraten.

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