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Coronavirus und die Baubranche

Wie wirkt sich das Virus auf Bau-, Architekten- und Vergaberecht aus?

Die Corona-Pandemie wirft drängende Fragen auf - zu bestehenden Bauverträgen und zum Vergaberecht. Dazu zählen Bauzeitverzögerungen durch Materialengpässe oder Unterbrechungen und außerordentliche Kündigungen, aber auch Fragen zur Haftung bei Objektüberwachungen und zu Hygienemaßnahmen auf der Baustelle. Die Bundesarchitektenkammer hat die wichtigsten Fragen zu Baurecht, Architektenrecht und Vergaberecht beantwortet, die sich durch den Einfluss der Corona-Pandemie ergeben können. Eine Zusammenfassung dazu finden Sie hier:

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Korge
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Bau- und Architektenrecht

Planeransprüche bei Bauzeitverzögerungen oder -verlängerungen:
Entsteht durch unvorhergesehene Verzögerungen ein erhöhter Aufwand an Arbeitszeit, Personal- und Bürovorhaltung, kann dieser erst bei einer erheblichen (mehr als 20prozentigen) Verzögerung eingefordert werden.

Ansprüche bei Kündigung des Arbeitgebers:
Der Auftraggeber kann in dieser Sondersituation jederzeit und frei kündigen, der Planer behält aber seinen vollen Honoraranspruch, abzüglich des ersparten Aufwandes.

Ansprüche des Auftraggebers bei nicht rechtzeitig erbrachter Leistung (z.B. wegen Ausgangssperren oder Quarantäne):
„Höhere Gewalt“ schließt zwar ein Verschulden des Planers aus, ob dies tatsächlich der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Schließlich muss der Auftragnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, eine Lösung zu finden und etwa Ersatz oder Vertretung zu organisieren.

Objektüberwachungspflicht:
Kommen die bauausführenden Firmen nicht mehr auf die Baustelle, entfällt auch die Leistungspflicht der Objektüberwachung – der Auftraggeber ist aber unverzüglich zu informieren.

 Baustellenbetrieb trotz Beschränkung sozialer Kontakte
(Leitlinie vom 22.03.2020):
Dieser ist weiterhin möglich, der Weg zur Arbeit zählt als notwendige Tätigkeit. Die Vorschriften zur Hygiene müssen aber eingehalten und die Mitarbeiter und Besucher geschützt werden. 

„Force-Majeure-Klausel“
Für künftige Verträge wird eine „Force-Majeure-Klausel“ empfohlen, die Regelungen festlegt, falls es zu Einwirkungen von „höherer Gewalt“ kommt, worunter die aktuelle Pandemie fällt. 

 

Fragen zum Vergaberecht

Rechtsfragen an Betreuer im Wettbewerbsverfahren:
Verfahrensbetreuer in VgV-Verfahren dürfen keine Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Coronaviurs beantworten. Um die eigene Haftung auszuschließen ist daher immer auf einen Anwalt zu verweisen.

Abgabefristen und Qualitätsstandards bei Wettbewerben:
Die Firsten und Bedingungen gelten weiterhin – Fritsverlängerungen aufgrund der aktuellen Situation können nach Ermessen gewährt werden, sie dürfen sich aber nicht wettbewerbsverzerrend auswirken.

Preisgerichtssitzung und Rückfragenkolloquien: 
Rückfragenkolloquien können gemäß Anlage IV der RPW online durchgeführt werden, Preisgerichtssitzungen jedoch nicht. Da sie nur aktuell nur bei absoluter Notwendigkeit durchgeführt werden sollen, ist eine Verschiebung geboten.

Die ausführliche Information dazu finden Sie auf der Webseite der Bundesarchitektenkammer.

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