Reform des Bauvertragsrechts schafft auch besseren Verbraucherschutz
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Besonders hervorzuheben, so der Präsident der Architektenkammer Thüringen, Dr. Hans-Gerd Schmidt, sei das neue, für Architekten wie Auftragnehmer geltende Sonderkündigungsrecht: „Hierdurch wird ermöglicht, bei unüberwindbaren Differenzen, etwa zur Konkretisierung der Aufgabenstellung oder zu den finanziellen Rahmenbedingungen, die Zusammenarbeit zu beenden. Damit können Auseinandersetzungen schon im Vorfeld vermieden werden, vielleicht auch falsche Erwartungshaltungen im positiven Sinn korrigiert werden.“ Schmidt begrüßte, dass das Gesetz auch einen Einstieg in eine gerechtere Verteilung der Haftungsrisiken zwischen den am Bau Beteiligten darstelle. Dies geschehe zwar zunächst einmal nur in einem eingeschränkten Maße, aber doch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten überproportionalen Belastung der Architekten. In der kommenden Legislaturperiode solle, so Schmidt, das Haftungsthema wieder aufgegriffen und eine insgesamt tragfähige Lösung für alle am Bau Beteiligten gefunden werden. Ob hierfür eine sogenannte Objektversicherung als Lösungsansatz dienen könne, bleibe der vom Bundesjustizministerium bereits in Gang gesetzten vertiefenden Fachdiskussion vorbehalten.
Schmidt wies darauf hin, dass der Gesetzentwurf, der noch vom Bundesrat abgesegnet werden muss, mit großem Engagement und Fachwissen seitens des Bundesjustizministeriums entwickelt worden sei: „Dieses Gesetzgebungsverfahren in einer sehr komplexen Frage zeigt, wie hervorragend hier Politik und Verwaltung miteinander arbeiten können. Die beteiligten Politiker haben bewiesen, dass sie sich bis in die Details mit Akribie einarbeiten und den Rat der Fachleute wie auch der Betroffenen einholen und abzuwägen wissen. Dafür danke ich allen Beteiligten, insbesondere den Berichterstattern im Rechtsausschuss des Bundestags“, so Schmidt, der in der Bundesarchitektenkammer die Projektgruppe zum Bauvertragsrecht leitete.
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