HOAI
Der Europäische Gerichtshof kippt die Verbindlichkeit der Honorarordnung
Anfang Mai hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare zukünftig frei zu vereinbaren sind.
- Veröffentlicht am
Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit der 2006 verabschiedeten EU-Dienstleistungsrichtlinie. Gemäß dieser Richtlinie soll in einem freien europäischen Binnenmarkt der Wettbewerb grundsätzlich auch über den Preis möglich sein.
Etwas anderes gilt nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen. Die Bundesregierung hatte dem Gericht zuvor ihre Haltung erklärt, nach der eine verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen genau diese Anforderungen erfüllt und somit ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen ist, wie der Schutz der Berufsbezeichnung, die Fortbildungspflicht oder die berufsethischen Standards zum Schutz der Baukultur. Denn die HOAI verhindert nach Ansicht der Bundesregierung in der bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb und sichert damit den Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen.
Der Gerichtshof ist dieser Argumentation jedoch auch mit Blick auf alle anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht gefolgt, da dort seiner Ansicht nach auch qualitätvolle Architektur- und Ingenieurleistungen ohne verbindliche Honorarsätze erbracht werden.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat angekündigt, die Gespräche mit dem Bundeswirtschaftsministerium in der Richtung fortzuführen, dass die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen erhalten bleiben. Ob das der Fall sein wird, wird sich da
Etwas anderes gilt nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen. Die Bundesregierung hatte dem Gericht zuvor ihre Haltung erklärt, nach der eine verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen genau diese Anforderungen erfüllt und somit ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen ist, wie der Schutz der Berufsbezeichnung, die Fortbildungspflicht oder die berufsethischen Standards zum Schutz der Baukultur. Denn die HOAI verhindert nach Ansicht der Bundesregierung in der bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb und sichert damit den Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen.
Der Gerichtshof ist dieser Argumentation jedoch auch mit Blick auf alle anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht gefolgt, da dort seiner Ansicht nach auch qualitätvolle Architektur- und Ingenieurleistungen ohne verbindliche Honorarsätze erbracht werden.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat angekündigt, die Gespräche mit dem Bundeswirtschaftsministerium in der Richtung fortzuführen, dass die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen erhalten bleiben. Ob das der Fall sein wird, wird sich da
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