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Seit 20. April

Unternehmen müssen Corona-Tests für Mitarbeiter anbieten

Ausnahmlos alle Unternehmen müssen für ihre Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Schnelltest pro Woche anbieten. Für Mitarbeiter, die mit anderen in einem Raum tätig sind, müssen es zwei Tests pro Woche sein.

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Korge
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Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde geändert (veröffentlicht am 15. April 2021 im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.04.2021 V1). Eingefügt wurde der neue § 5 "Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2". Er enthält die Pflicht zum Angebot von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, und von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken. Die neuen Regelungen zur Testangebotspflicht traten am Dienstag, 20. April 2021, in Kraft und gelten voraussichtlich bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (je nach Infektionslage und diesbezüglichem Beschluss der Bundesregierung).

Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) stellt auf seiner Homepage Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests zur Verfügung, diese FAQ-Liste finden Sie HIER.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat Fragen undAntworten zur Corona-ArbSchV aktualisiert. Diese enthält praktische Informationen und arbeitsrechtliche Bewertungen, wie Arbeitgeber die neuen Anforderungen an dieTestangebotspflicht umsetzen können. Klicken Sie HIER.

Mitglieder von GaLaBau-Landesverbänden bekommen dort oder über den Shop des Bundesverbands Tests vergünstigt angeboten. Die Verbände haben ihre Mitglieder darüber informiert.

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